§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Verträge über Lieferungen und Erfüllungen, die von 365 business development GmbH (nachfolgend „Wir") mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden") geschlossen werden, unterliegen den nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB).
Abweichende, ergänzende oder abändernde Vereinbarungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil.
Der Vertragsinhalt richtet sich im Übrigen nach den schriftlichen Vereinbarungen.
„Ware" im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß zu überlassenden Gegenstände, einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. elektronisch zur Verfügung gestellt wird.
Bezugnahmen auf rechtliche Anforderungen, Anlagen oder sonstige Dokumente betreffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die jeweils geltende Fassung. Bezugnahmen auf den Vertrag schließen seine Anlagen ein.
§ 2 Vertragspartner
Der Vertrag kommt zustande mit
365 business development GmbH
Alexander-Bell-Str. 35
53347 Alfter
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, verbindlich bestimmte Waren oder Leistungen zu bestellen. Diese verbindliche Bestellung des Kunden ist nur dann angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
Wir sind berechtigt, unsere Leistungsverpflichtungen durch die Beauftragung von geeigneten Subunternehmen zu erfüllen.
§ 4 Bestimmungen zum Erwerb von Standardsoftware
Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist vertragsgegenständliche Software ausschließlich Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
Sind wir verpflichtet, den Objektcode zu übergeben, so erfolgt die Übergabe auf einem Datenträger oder durch den Zugang der Mitteilung eines Downloadlinks.
Es besteht in keinem Fall Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an die IT-Systemumgebung vor Installation erfüllt sind.
Während etwaiger Testbetriebe und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter in angemessener Zahl sicherstellen und andere Arbeiten mit dem IT-System erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung seiner Daten sorgen.
§ 5 Bestimmungen für die Erstellung von Individualsoftware
Für die Erstellung von Individualsoftware und die Vornahme von Individual-Erweiterungen oder individueller Anpassungen von durch uns erstellter oder gelieferter Software gelten die nachstehenden Bestimmungen:
Beabsichtigt der Kunde, von uns bestimmte (näher zu spezifizierende) Standardsoftware zu erwerben und diese an die Bedürfnisse seines Betriebes anpassen zu lassen, werden wir die Standardsoftware und die angepasste Software an den Kunden liefern, auf Wunsch dessen Mitarbeiter entgeltlich in die Software einführen und ggf. Schulungen durchführen.
§ 6 Dokumentation
Der Kunde erhält für Standardsoftware je nach Hersteller als Programmdokumentation und Arbeitshilfe eine Onlinehilfe im System oder ein Benutzerhandbuch.
Für andere Software einschließlich der kundenspezifischen Programme erhält der Kunde eine Installationsanleitung und - nach unserer Wahl - eine Onlinehilfe oder Programmbeschreibung.
§ 7 Nutzungsrechte
Wird Software ausschließlich zur Nutzung überlassen, bleiben wir ausschließlicher Eigentümer bzw. Rechteinhaber.
Bei Standardsoftware räumen wir dem Kunden im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Software auf seinem IT-System in dem vereinbarten Umfang zu nutzen.
Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Software eines dritten Herstellers, so gelten dessen Nutzungsbedingungen; wir vermitteln in diesem Fall lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung - soweit erbeten auch schon vor Vertragsschluss - zur Verfügung gestellt.
Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ist Vertragsgegenstand keine Netzwerklizenz (Mehrplatzlizenz). Im Falle einer Netzwerklizenz gilt das Nutzungsrecht nur für die schriftlich vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks.
Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
Der Kunde ist in allen Fällen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen desselben Trägers als „Dritte" gelten.
Hinsichtlich der Erstellung von Individualsoftware und der Vornahme von Individual-Erweiterungen oder individuellen Anpassungen erhält der Kunde im Zweifel ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Recht, diese für den eigenen, internen Geschäftszweck zu nutzen. Dieses Recht schließt die vertraglich vereinbarten weiteren Arbeitsergebnisse (wie z.B. Zwischenergebnisse oder Schulungsunterlagen und Hilfsmittel) ein.
Werden von uns Softwareprodukte Dritter verändert, so gelten für die Rechtseinräumung vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen, ergänzend die Bestimmungen dieser Ziffer.
Soweit zusammen mit dem IT-System Open-Source-Software geliefert wird, richten sich in Ansehung dieser Software alle Rechte des Kunden nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechteinhabers oder Distributors. Auf die Einbeziehung von Software, die der GNU Public License (GPL) jeder Version oder anderer sogenannter Copyleft-Lizenzen unterliegt, weisen wir den Kunden vor Lieferung der entsprechenden Systeme hin.
Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart oder kraft gesetzlicher Bestimmung zwingend vorgeschrieben, hat der Kunde als Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassene Textmaterialien (Quellcodes, Dokumentationen) selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale in der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
Die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung ist in den gesetzlichen Grenzen und nur unter den folgenden zusätzlichen, kumulativen Bedingungen zulässig:
- Etwaige Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
- Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers werden uns vom Kunden schriftlich mitgeteilt,
- Der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt, und
- Der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann.
Die obigen Lizenzbedingungen finden Anwendung auf jede Form der Nutzungsüberlassung, gleich ob bekannt oder unbekannt, einschließlich des Online-Vertriebs.
§ 8 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen
Alle Preise gelten in EUR ab Haus zzgl. Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, sind Rechnungen je nach Art des zugrunde liegenden Vertrags wie folgt fällig:
- Abonnementverträge - 14 Tage, ohne Abzug
- Dienstleistungsverträge - 14 Tage, ohne Abzug
- Sonstige Verträge - Sofort, ohne Abzug
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, werden Abonnementverträge gemäß der festgelegten Abrechnungsperiode im Voraus berechnet. Sofern sich in der entsprechenden Abrechnungsperiode abrechnungsrelevante Änderungen ergeben, werden diese mit der Folge- oder Schlussrechnung verrechnet.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, bestimmt sich für die Lieferung von Software und Hardware der Zahlungstermin nach dem Auslieferungsfortschritt; für Software-Anpassungen und sonstige Dienstleistungen erfolgt eine Vergütung nach Zeitaufwand.
Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung 20 Tage nach Erbringung der Leistung und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung hierüber in Verzug.
Im Verzugsfall beträgt der Zinssatz der Verzugszinsen 8 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens oder höheren Zinssatzes aus anderem Rechtsgrund ist nicht ausgeschlossen. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns.
Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
Besteht an dem Liefergegenstand bereits ein Eigentumsvorbehalt des Herstellers oder Lieferanten, erwerben wir an Stelle des Eigentums eine Anwartschaft auf Übertragung des Eigentums.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 10 Haftungsbeschränkung und Mitverschulden
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Wir haften nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere auch für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Mängeln, wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Für den Verlust von Daten haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur dann, wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen interne Störungen und gegen Einwirkungen von außen, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von uns oder von Dritten beruhen, für die wir haften, ist beschränkt auf die Höhe des für uns möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. Wir haften nicht für die Funktionsfähigkeit der Kommunikationseinrichtungen zu den vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in unserem Einflussbereich stehen.
Sachmängel an Lieferungen, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern, haben wir nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Ansprüche aus einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
Die Haftung für Software, die kostenlos überlassen wurde, ist ausgeschlossen.
Für die Inhalte der Datensicherungen des Kunden wird keine Haftung übernommen.
Im Fall einer Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
§ 11 Sach- und Rechtsmängel
Der Kunde hat unsere Leistungen unverzüglich nach der Erbringung bzw. Lieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Wurde der Mangel arglistig verschwiegen, entfällt diese Regelung.
Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die Absendung der Anzeige. Der Anzeige ist eine qualifizierte Beschreibung des Mangels beizufügen, aus welcher hervorgeht, wann und in welchem Zusammenhang der Mangel auftritt, möglichst unter Beifügung der angezeigten Fehlermeldungen.
Die Gewährleistung für Leistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Software bzw. Einstellungsparametern vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
Im Falle von Rechtsmängeln, die wir zu vertreten haben, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, selbst durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsgegenstandes beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder den Leistungsgegenstand in einer Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, wenn und soweit dadurch die vereinbarte Funktionalität des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Form nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Kunde wird uns von der Geltendmachung von Rechten Dritter unverzüglich unterrichten und uns sowie einem eventuellen Dritthersteller sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Leistungsgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Haben wir den Rechtsmangel zu vertreten, werden wir die dem Kunden entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten.
Bei Sachmängeln leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung.
Wir sind berechtigt, Mängel durch Softwareänderungen (inkl. Aktualisierungen durch Release, Update, Service Packs, Hotfixes und dgl.) zu beheben, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als unerheblich verändert wird.
Bis zur Behebung des Mangels ist uns gestattet, eine funktionsfähige Zwischenlösung zu stellen.
Wir sind berechtigt, über Datenfernübertragungseinrichtungen auf den Rechnern des Kunden Mangelanalysen und Mangelkorrekturen vorzunehmen.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die angemessene Frist und hinreichende Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Bei nur unwesentlicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit unserer Leistungen ist der Rücktritt ausgeschlossen; ebenso, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder für den Mangel wesentliche Mitverantwortung trägt.
Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so hat er uns zuvor eine vierwöchige Frist zu setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne.
Im Falle des Rücktritts hat der Kunde die gezogenen Nutzungen angemessen zu vergüten. Für die Berechnung wird vermutet, dass die Nutzungszeit der Software 4 Jahre beträgt.
Die Gewährleistungsansprüche für Leistungen verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Erbringung bzw. Lieferung, oder soweit vorgesehen ab Abnahme durch den Kunden, soweit nicht arglistiges Verhalten vorliegt oder eine Garantie für die Beschaffenheit gegeben oder eine Beschaffungsverpflichtung übernommen wurde.
§ 12 Mitwirkung
Die erfolgreiche Durchführung der vereinbarten Leistungen setzt die Mitwirkung des Kunden voraus. Insbesondere hat er uns im erforderlichen Umfang zu informieren, rechtzeitig eigene Leistungen zu erbringen und die notwendigen Entscheidungen zeitig zu treffen. Mitwirkungspflichten sind daher Hauptpflichten und wesentliche Geschäftsgrundlage.
Jede Partei hat der jeweils anderen Partei einen Ansprechpartner zu benennen, der für die vertragsgemäße Abwicklung der Leistungsbeziehung zwischen den Parteien zuständig und zur Abgabe entsprechender Erklärungen bevollmächtigt ist. Die Ansprechpartner müssen fachlich qualifiziert und befugt sein, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Einzelverträge auftretenden Fragen zu beantworten und sind mit der notwendigen kaufmännischen Entscheidungsbefugnis ausgestattet.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass vertragsgegenständliche IT-Systeme ausschließlich von Mitarbeitern bedient werden, die speziell für ihre Tätigkeit in angemessenem Umfang geschult worden sind.
Führen wir Arbeiten vor Ort beim Kunden durch, erfolgen diese unter der Verantwortung und Beaufsichtigung des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, an Software festgestellte Mängel gemäß § 11 anzuzeigen. Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Kunde die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt.
Der Kunde wird unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung des IT-Systems eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit seiner Datensicherungsroutinen (Vollständigkeit und Wiederherstellbarkeit) noch gegeben ist, und das Ergebnis schriftlich festhalten.
Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in sonstiger Weise unkorrekt, so sind unsere Leistungspflichten bis zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Mitwirkungspflichten suspendiert.
Nimmt uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
§ 13 Abnahme bei Werkleistung
Nach der Installation von Waren, insbesondere Software, und deren Prüfung teilen wir dem Kunden schriftlich die Funktionsfähigkeit mit und fordern den Kunden zur Abnahme auf.
Der Kunde kann daraufhin die Funktionsfähigkeit der Ware prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche, schriftlich erklären.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen, wenn uns der Kunde nicht innerhalb dieser Frist erhebliche, der Abnahme entgegenstehende Fehler mitteilt. Nimmt der Kunde die Software in Betrieb oder zahlt der Kunde die Vergütung ohne schriftliche Beanstandung, so steht dies einer Abnahme gleich.
Die Abnahme kann nicht wegen Vorliegens von unwesentlichen Mängeln verweigert werden.
Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
§ 14 Vertragsgegenstände und Leistungspflichten bei Dienstleistungen
Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich im IT-Bereich und, soweit sie sich auf Software beziehen, beschränkt auf unsere eigene Software und - näher zu spezifizierende - Standardsoftware von Dritten (insbesondere Microsoft Dynamics 365 Business Central); bei etwaigen außerhalb dieses Bereichs oder außerhalb eines bestehenden Beratungsvertrages gegebenen Auskünften handelt es sich um unverbindliche Einschätzungen und hierauf fußende Empfehlungen.
Sind Teil des Vertragsgegenstandes Einführungs- oder Unterstützungsleistungen im Rahmen von Schulungen, vermitteln wir dem Kunden alle Kenntnisse und Informationen, um die zuvor in einer gesonderten Systemspezifikation zu definierenden IT-Systeme benutzen zu können.
Sind Teil des Vertragsgegenstandes Beratungs- und Unterstützungsleistungen (z.B. im Rahmen einer Hotline), so stellen wir durch geschultes Personal unser besonderes Know-how im Rahmen einer Kurzberatung (Telefon, Chat, nach unserer Wahl) zur Verfügung. Durch das Angebot einer Hotline wird nicht die Anwenderschulung oder das Nachschlagen im Handbuch ersetzt. Anfragen an die Hotline dürfen grundsätzlich nur von den vereinbarten Ansprechpartnern beim Kunden getätigt werden, es sei denn, es liegt ein Notfall vor.
Aufgaben der Projektleitung erbringen wir auf Anfrage zu besonderen Bedingungen.
Sind Teil des Vertragsgegenstandes Pflegeleistungen und Updates, wird der Umfang der IT-Systeme durch eine von uns vor Vertragsschluss durchzuführende Bestandsaufnahme festgestellt. Die Pflege umfasst:
- Softwarepflege in der jeweils beauftragten Programmversion, d.h. die Betreuung und Erhaltung der ursprünglichen Funktionstüchtigkeit und der sicheren Arbeitsfähigkeit des Vertragsgegenstands;
- Überprüfung der wesentlichen ursprünglichen Funktionalitäten der Programme;
- Weitergabe und Installation von Programmaktualisierungen (Patches, Releases, Updates) sowie die Betreuung und Erhaltung von deren Funktionstüchtigkeit;
- Instandhaltung und Instandsetzung der vertragsgegenständlichen Software (insbesondere durch Fixes oder Aktualisierungen);
- Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern.
Von der Pflege ausgeschlossen sind:
- Entwicklung, Lieferung und Installation von Programmversionen, die zu großen Teilen oder im Wesentlichen Neuprogrammierungen, Neuprodukte oder wesentliche Weiterentwicklungen darstellen, inkl. Upgrades und Updates;
- Programmierarbeiten, insbesondere Änderungen des Quell- und Objektcodes;
- Schäden durch vorsätzliche oder mutwillige Zerstörung durch den Kunden oder seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, sonstige Dritte oder durch höhere Gewalt;
- Computerprogramme, die durch eigene Programmierarbeiten des Kunden verändert wurden;
- Herstellung der Betriebsbereitschaft aufgrund von Standortwechseln des Kunden;
- Beseitigung der Auswirkungen von Bedienungsfehlern oder unsachgemäßer Nutzung.
Sind Teil des Vertragsgegenstandes Cloud-Leistungen, stellen wir für den Kunden cloudbasierte Software und Speicherplatz zur Fernnutzung auf unseren Servern oder Servern von ausgesuchten Drittanbietern bereit oder erbringen software-basierte Funktionalitäten zur Abrechnung nach Nutzungsumfang („Software as a Service"). Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses werden wir auf Anforderung des Kunden die vom Kunden gespeicherten Daten zur Verfügung stellen. Erfolgt eine solche Anforderung nicht, werden wir die bei uns vorhandenen Kundendaten 14 Tage nach Vertragsbeendigung löschen.
Wir sind grundsätzlich in der Wahl der Systeme, von Speicherort und Speichermedien sowie zugehöriger Software frei. Sofern sich die technischen oder rechtlichen Vorgaben ändern, wird das Change-Request-Verfahren durchgeführt.
§ 15 Change-Request-Verfahren
Das Change-Request-Verfahren gilt für jede Änderung der Vertragsinhalte, insbesondere der Services, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen die Anwendung des Change-Request-Verfahrens vertraglich vorgeschrieben ist. Das Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass eine Partei ein Änderungsverlangen stellt. Jede Partei wird Änderungsverlangen der anderen Partei unverzüglich bearbeiten. Das Verfahren endet im Falle der Einigung der Parteien mit dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung.
Keine Partei ist verpflichtet, Leistungen nach Maßgabe eines Änderungsverlangens zu erbringen, bevor eine entsprechende Änderungsvereinbarung geschlossen wurde. Werden solche Leistungen gleichwohl erbracht, trägt die leistende Partei die hierdurch entstehenden Kosten selbst. Jede Partei trägt die ihr in Zusammenhang mit einem Change-Request-Verfahren entstehenden Kosten selbst.
§ 16 Datenschutz und Geheimhaltung
Soweit wir bei der Erbringung der Services personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, geschieht dies ausschließlich im Auftrag und gemäß den Einzelanweisungen des Kunden; Einzelheiten regelt der jeweilige - gesondert zu schließende - Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
Wir werden zur Erbringung der Services nur Mitarbeiter einsetzen, die vor der Aufnahme ihrer jeweiligen Tätigkeit durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen dieses Vertrages vertraut gemacht sowie umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit, einschließlich der Wahrung des Datengeheimnisses sowie der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Kunden verpflichtet wurden.
Soweit wir für Services, die die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten umfassen, Subunternehmer einschalten, werden wir im Vorfeld dazu die schriftliche Zustimmung des Kunden einholen und den Subunternehmern dieselben Datenschutzpflichten auferlegen, die im Vertrag zwischen dem Kunden und uns festgelegt sind.
„Vertrauliche Informationen" sind der Vertrag und alle anderen Unterlagen, Daten und Informationen einer Partei, die der anderen Partei in Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Verhandlung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertrages bekannt werden, soweit sie nicht allgemein bekannt sind, von der anderen Partei schriftlich als nicht vertraulich freigegeben wurden, im Zeitpunkt der Überlassung bereits ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit besessen wurden oder rechtmäßig von Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhalten wurden. Der Empfänger muss sich nach Kräften bemühen, diese vor unbefugter Benutzung oder Veröffentlichung zu schützen, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Unabhängig davon ist jede Partei berechtigt, Vertrauliche Informationen mit Zustimmung der anderen Partei offenzulegen. Ohne Zustimmung ist eine Offenlegung nur zulässig, wenn dies von einer zuständigen Stelle verlangt wird, durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist oder gegenüber beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern, Subunternehmern oder Beratern einer Partei erfolgt.
Bei Beendigung des Vertrages wird jede Partei der anderen Partei sämtliche in ihrem Besitz befindlichen verkörperten Vertraulichen Informationen übergeben; im Übrigen sind Vertrauliche Informationen zu löschen.
Diese Verpflichtungen gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.
§ 17 Laufzeit, Beendigung, Sonderkündigungsrechte
Abonnementverträge werden wahlweise für die Abonnementlänge von einem Monat oder einem Jahr abgeschlossen. Erfolgt zum Ende der Abonnementlaufzeit keine Kündigung, verlängert sich der Abonnementvertrag automatisch entsprechend der Abonnementlänge. Die Festlegung der Abonnementlänge wird zu Beginn des Abonnements gewählt und kann jeweils zum Ablauf der Abonnementlaufzeit schriftlich geändert werden.
Weitere auf Dauer angelegte Verträge werden für die Mindestdauer von 12 Monaten abgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Übersenden wir dem Kunden spätestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist veränderte Vertragsbedingungen oder verweisen auf im Internet veröffentlichte, veränderte Vertragsbedingungen, verlängert sich der Vertrag unter Einbeziehung dieser neuen Bedingungen. Widerspricht der Kunde, gilt die Versendung der veränderten Vertragsbedingungen als Kündigung des Vertrages. Der Widerspruch bedarf der Schriftform.
Kündigt bei Werkleistungen der Kunde den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes ohne wichtigen Grund, können wir nach unserer Wahl die vereinbarte Vergütung verlangen oder stattdessen unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen einen Pauschbetrag i.H.v. 50 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen.
Das Recht jeder Vertragspartei, das eingegangene Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn:
- der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
- der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist;
- der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung unserer vertraglichen Leistungen das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung nicht unverzüglich abstellt.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 18 Sonstiges
Der Kunde ist verpflichtet, uns jede Änderung der Angaben zu seiner Firma (Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift, E-Mail-Adresse für das Reporting, Bankverbindung) schriftlich mitzuteilen.
Vertragsänderungen werden die Parteien schriftlich niederlegen. Mündliche Nebenabreden, die vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichen oder diesen ergänzen, bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Kunden besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Kunden bestätigt werden.
Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Kunden an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien sind stets und jeweils verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.
Stand: 01.01.2026